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Auf dieser Seite finden Sie

  • aktuelle Texte zu den Themen Energie, Gefahrguttransport, Abfallwirtschaft, Arbeitssicherheit und Stoffrecht
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AKTUELLES

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Meldepflichten

§ 60.
(2) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben, haben der E-Control die abgesetzte Menge zum 30. Juni des Folgejahres zu melden.
Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben, soweit diese Daten technisch oder wirtschaftlich machbar erhoben werden können.

§ 65.
(1) Unternehmen haben der E-Control jeweils bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden, wenn sie im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für verpflichtete Unternehmen gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben und bis zum 30. November des folgenden Kalenderjahres einen standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 zu melden.

Die Schwellenwerte sind:
– Mitarbeiteranzahl größer 249
– Umsatz größer als 50 Mio. und Bilanzsumme größer als 43 Mio.

Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023

§ 75.
(1) Fällt die Meldepflicht gemäß § 74 Abs. 1 auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder bis zum Ende des Kalenderjahres 2023, hat die Meldung spätestens bis 30. November des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Verpflichtete Unternehmen können für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß durchgeführte Energieaudits oder Managementsysteme gemäß §§ 9, 17 und 18 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 melden. Für die Berechnung der nächsten Meldung ist bei diesen Unternehmen das Kalenderjahr 2023 heranzuziehen.

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